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Satzung

§ 1 Name und Sitz des Vereins

  1. Der Verein führt den Namen „Förderverein Evangelisches Altenheim Bergneustadt e.V.“
  2. Der Verein wird in das Vereinsregister eingetragen.
  3. Der Verein hat seinen Sitz in Bergneustadt.
  4. Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Zweck des Vereins ist die Förderung der Einrichtung und Dienste der Ev. Altenheim gGmbH in Bergneustadt. Der Verein ist im Sinne der Diakonie als Ausdruck christlicher Wesens- und Lebensäußerung tätig.
  3. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch,
    • Förderung der ehrenamtlichen Tätigkeiten in den Einrichtungen und Diensten
    • Förderung und Unterstützung der Öffentlichkeitsarbeit
    • Förderung und Unterstützung durch Finanzierung von zweckdienlichen Maßnahmen die mittelbar und unmittelbar den Bewohnern des Evangelischen Altenheims Bergneustadt zugutekommen.
  4. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  5. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden.
  2. Die Mitgliedschaft wird durch einen schriftlichen Antrag an den Vorstand und entsprechend positive Entscheidung des Vorstandes erworben. Es wird auf Vorschlag des Vorstandes ein Mitgliedsbeitrag erhoben. Über die Höhe des Beitrages entscheidet die Mitgliederversammlung. Der Beitrag wird im April jeden Jahres in einer Summe erhoben. Eine höhere Zahlung ist in das Ermessen des Mitgliedes gestellt.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft wird beendet
    1. Durch Austritt zum Ende eines Rechnungsjahres in Form einer schriftlichen Erklärung an den Vorstand.
    2. Durch Tod.
    3. Durch Ausschließung.
  2. Die Ausschließung kann durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung erfolgen, wenn das Mitglied gegen die Vereinsinteressen grob verstoßen hat.
  3. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu; diese entscheidet endgültig.

§ 5 Aufbringung und Weiterleitung der Mittel

  1. Aus den Einnahmen des Vereins werden die satzungsmäßigen gemeinnützigen Zwecke des §2 Nr. 2 gefördert. Über die Verwendung der Fördermittel entscheidet der Vorstand nach Rücksprache mit der Geschäftsführung der Evangelischen Altenheim Bergneustadt gGmbH.

§ 6 Revision der Kassenführung

  1. Die von der Mitgliederversammlung gewählten Kassenprüfer überprüfen mindestens einmal jährlich die Kassen- und Rechnungsführung des Vereins.
  2. Sie haben zur Jahresrechnung einen schriftlichen Bericht zu erstatten.
  3. Die Kassenprüfer dürfen nicht mit einem Vorstandmitglied verwandt oder verschwägert sein.
  4. Die Amtsdauer beträgt 2 Jahre. Bei der ersten Wahl der Kassenprüfer wird der 1. Kassenprüfer für 2 Jahre gewählt, der 2.für 1 Jahr, sodass in jedem Folgejahr dann jeweils 1 Kassenprüfer zu wählen ist.§ 7 Organe Organe des Vereins sind
    1. Der Vorstand
    2. Die Mitgliederversammlung

§ 8 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Kassenwart, dem stellvertretenden Kassenwart, dem Schriftführer, dem stellvertretenden Schriftführer und bis zu 5 Beisitzern. Die Geschäftsführung der Evangelischen Altenheim Bergneustadt gGmbH ist als Beisitzer geborenes Mitglied des Vorstandes. Die übrigen Mitglieder des Vorstandes werden für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Sämtliche Mitglieder des Vorstandes bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist möglich.
  2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Kassenwart.Jeder von Ihnen ist alleinvertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis sind der stellvertretende Vorsitzende und der Kassenwart verpflichtet von ihren Rechten nur im Fall der Verhinderung von Vorstandskollegen Gebrauch zu machen.
  3. Verfügungen aus dem Vereinsvermögen können nur durch den 1. Vorsitzenden und den Kassenwart – im Verhinderungsfall durch deren Stellvertreter – gemeinschaftlich vorgenommen werden.
  4. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
  5. Die Mitglieder sollen auf der Mitgliederversammlung über umgesetzte und geplante Projekte informiert werden.

§ 9 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wird bei Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich einberufen. Die Versammlung wird vom 1. Vorsitzenden geleitet.
  2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom 1. Vorsitzenden einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder mindestens 40% der Mitglieder die Einberufung schriftlich, unter Angabe der Gründe, beim Vorstand beantragt.
  3. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den 1. Vorsitzenden. Die Einladung erfolgt schriftlich oder per E-Mail unter Angabe der Tagesordnung mindestens 2 Wochen vor dem Versammlungstermin.
  4. Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
    1. Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes des Vorstandes
    2. Entgegennahme des Prüfungsberichtes der Kassenprüfer
    3. Wahl des Versammlungsleiters
    4. Entlastung des Kassenwartes und des Vorstandes
    5. Wahl des Vorstandes gem. § 8 Ziffer 1
    6. Wahl der Kassenprüfer gem. § 6
    7. Beschlussfassung über die Jahresrechnung und die Festlegung der Mitgliedsbeiträge
    8. Beschlussfassung über Satzungsänderungen
  5. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 10% der Mitglieder anwesend sind. Die Beschlussfassung erfolgt, abgesehen von § 11, mit der Stimmenmehrheit der Erschienenen. Blockwahl ist zulässig.

§ 10 Protokollführung

Für jede Sitzung und Versammlung der Organe des Vereins ist ein Protokoll anzufertigen. Das Protokoll ist durch den jeweiligen Sitzungs-/Versammlungsleiter und den Protokollführer zu unterzeichnen.

§ 11 Satzungsänderung - Auflösung des Vereins

  1. Änderungen der Satzung, sowie die Auflösung des Vereins, können nur im Rahmen einer Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei der Einberufung sind diese Tagesordnungspunkte besonders bekannt zu geben.
  2. Zu diesen Beschlüssen ist eine 3⁄4 Mehrheit der erschienenen Mitglieder erforderlich.

§ 12 Vereinsvermögen bei Auflösung

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins

  1. an die Evangelisches Altenheim Bergneustadt gGmbH, Bergneustadt,
  2. oder ersatzweise an die Evangelische Kirchengemeinde Bergneustadt die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden haben.

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